Ein Zweitgericht hat der Klage des VKI (Verein für Konsumenteninformation) und dem Urteil der 1. Instanz nun Recht gegeben, wonach Zahlscheingebühren gesetzeswidrig sind. Obwohl Zahlscheingebühren seit 1.11.2009 verboten sind, werden diese nach wie vor gerne von Unternehmen kassiert, wenn offene Rechnungen nicht per Konto-Einziehungsermächtigung (Abbuchungsauftrag, Lastschrift) bezahlt werden. Der VKI hat bereits vor Monaten die Konsumenten darauf aufmerksam gemacht und die Empfehlung gegeben, bei zusätzlicher Verrechnung von Zahlscheingebühren bei der Bezahlung anzugeben, dass das Zahlscheinentgelt unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung bezahlt wird.